EuGH: Blitzschlag in Flugzeug kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen

Wien (OTS) – Heute um 9:30 Uhr beendete der Europäische Gerichtshof
mit seiner
Entscheidung zu C-399/24 eine jahrelang schwelende Diskussion: Kann
ein Blitzschlag in ein Flugzeug und die dadurch erforderlich werdende
Sicherheitsüberprüfung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der
Fluggastrechte-VO darstellen?

Ja, sagt der EuGH und verweist auf die Erwägungsgrunde der
Verordnung, wonach außergewöhnliche Umstände insbesondere auch mit
der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende
Wetterbedingungen darstellen können. Davon sieht das Europäische
Höchstgericht auch die Gefahr eines Blitzschlages als umfasst.

Ein Blitzschlag sei nicht untrennbar mit dem System zum Betrieb
des Flugzeuges verbunden. Er sei daher weder Teil der normalen
Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens noch für dieses
beherrschbar. Damit sei dieser auch im Sinne der langjährigen
Systematik des EuGH zur Qualifikation eines außergewöhnlichen
Umstandes, als ein solcher zu betrachten.

“ Wir sind natürlich sehr erfreut über diese wichtige
Klarstellung des EuGH ”, jubelt Martin Klemm, Rechtsanwalt, Partner
bei Brenner & Klemm Rechtsanwälte und Parteienvertreter der
betroffenen Airline. “ Diese Entscheidung hat essentielle Bedeutung
für die Luftfahrtbranche und trägt wesentlich zur Gewährleistung der
Sicherheit der Fluggäste bei.

Der Europäische Gerichtshof ist glücklicherweise unserer
Argumentation gefolgt und hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
durch eine andere Auslegung die Gefahr bestünde, dass für
Luftfahrtunternehmen Anreize geschaffen würden, die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen zu unterlassen und der Aufrechterhaltung und
Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einzuräumen als
der Sicherheit.

In diesem Zusammenhang darf nicht vergessen werden, dass mit der
Einstufung eines Blitzschlages als außergewöhnlicher Umstand, das
Luftfahrtunternehmen ja noch lange nicht von der Pflicht zur Zahlung
einer Ausgleichsleistung befreit ist. In einem zweiten Schritt muss
erst nachgewiesen werden, dass die betroffene Airline sämtliche
zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den außergewöhnlichen Umstand,
die dadurch resultierende Verspätung oder Annullierung sowie die
dadurch für den Fluggast entstehenden Folgen zu vermeiden „, gibt
Klemm zu bedenken. Ein Nachweis, der in der Praxis schon schwer genug
zu erbringen ist, aber mit der nunmehrigen Entscheidung des EuGH, ist
den Fluglinien zumindest die Möglichkeit eröffnet, diesen Beweis
anzutreten.

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