Linz (OTS) – Die Athlet:innen in der Abfahrt, beim Skispringen oder
beim Skeleton
kämpfen in den kommenden 17 Tagen um olympisches Gold, Silber und
Bronze. Viele Arbeitnehmer:innen werden ihnen dabei zusehen, sollten
aber mit dem Arbeitgeber im Vorhinein abklären, was geht und was
nicht, um nicht ihren Arbeitsplatz zu riskieren. Denn unerlaubtes
Fernsehen oder Alkoholkonsum können bis zur Entlassung führen.
Die meisten Bewerbe der Olympischen Winterspiele in Italien
finden untertags statt. Bei aller Begeisterung sollten Beschäftigte
immer daran denken, dass sie ihren Arbeitsplatz riskieren, wenn sie
sich ohne Erlaubnis des Arbeitgebers die Wettbewerbe während der
Arbeitszeit anschauen. „ Wer während der Arbeitszeit die Spiele
mitverfolgen will, sollte bereits im Vorfeld abklären, was im Betrieb
erlaubt ist und was nicht “, sagt AK-Präsident Andreas Stangl.
– In den meisten Fällen ist Fernsehen am Arbeitsplatz nicht erlaubt.
Sollten Sie im Betrieb Olympia schauen wollen, müssen sie das vorher
mit der oder dem Vorgesetzten abklären. „ Schauen Sie die Bewerbe
nicht heimlich und hinter dem Rücken des Arbeitgebers im Büro, schon
gar nicht, wenn darunter die Arbeitsleistung leidet. Das kann
arbeitsrechtliche Konsequenzen haben “, sagt der AK-Präsident.
Ist Fernsehen im Betrieb erlaubt oder läuft der Fernseher während der
Arbeitszeit generell, wie etwa in Lokalen oder Wettbüros, braucht
keine zusätzliche Zustimmung eingeholt werden. Probleme entstehen
hier nur dann, wenn die geforderte Arbeitsleistung wegen der
Ablenkung durch das Skirennen nicht oder nur eingeschränkt erbracht
wird.
– Wenn Radiohören während der Arbeitszeit erlaubt ist, dürfen die
Bewerbe auch im Radio verfolgt werden – wenn die Arbeit weiterhin
erledigt wird. Ist die Privatnutzung des Internets während der
Arbeitszeit erlaubt, dürfen Arbeitnehmer:innen die Ergebnisse online
abrufen. Das Verfolgen eines gesamten Rennens im Livestream ist aber
problematisch, da die Arbeitsleistung kaum in vollem Umfang erbracht
werden kann. Zudem könnte die Serverleistung an ihre
Belastungsgrenzen stoßen.
– Wer sich Urlaub nehmen will, um zu den Bewerben nach Cortina oder
Mailand zu fahren oder die Spiele daheim vor dem Fernseher zu
verfolgen, muss das mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Ein einseitiger
Urlaubsantritt ist ebenso unzulässig wie eine einseitige Anordnung
von Urlaub.
– Selbst für Großereignisse wie Olympische Spiele gibt es keine
Ausnahmen gegenüber generell geltenden Vereinbarungen und Weisungen
bezüglich des Alkoholkonsums: Gibt es ein Alkoholverbot während der
Arbeit, dann gilt dieses auch uneingeschränkt für die Zeit von
Sportereignissen.
„ Auch wenn das Interesse für den Wintersport in Österreich groß
ist, gelten am Arbeitsplatz Regeln, an die man sich zu halten hat “,
sagt AK-Präsident Andreas Stangl.