Wolfsberg (OTS) – Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid
des Landes Kärnten,
wonach für das Lithium-Abbauprojekt Wolfsberg auf der Koralpe keine
umfangreiche Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist,
aufgehoben hat, legte das Unternehmen ECM Lithium AT GmbH im Jänner
2026 Rechtsmittel gegen diese BVwG-Entscheidung ein: Neben einer
Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof ergangen.
Mit Schreiben vom 21.07.2023 beantragte die ECM Lithium AT GmbH (
„ECM“) bei der Kärntner Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde
die Feststellung, dass das Bergbauprojekt nicht der Verpflichtung zur
Durchführung eines UVP-Verfahrens nach dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 („UVP-G“) unterliegt. Die
Kärntner Landesregierung stellte mit Bescheid vom 26.11.2024 gemäß §
3 Abs 7 UVP-G fest, dass für das Bergbauprojekt keine UVP nach dem
UVP-G durchzuführen sei. Dagegen erhoben die Umweltanwältin des
Landes Steiermark, der Kärntner Naturschutzbeirat, die Stadtgemeinde
Deutschlandsberg, die Marktgemeinde Frantschach-St.Gertraud, der
Wasserverband Koralm und mehrere Umweltorganisationen Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht („BVwG“).
Mit Beschluss vom 24.11.2025 („Beschluss“) gab das BVwG – nach
Einholung zahlreicher gutachterlicher Stellungnahmen und Durchführung
einer mündlichen Verhandlung – den gegen den Bescheid gerichteten
Beschwerden statt, hob diesen auf und verwies die Angelegenheit zur
Erlassung eines neuen Bescheids an die Kärntner Landesregierung
zurück.
Zwtl.: Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung
Die ECM hat erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des BVwG und hat daher Revision an den
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und auch Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben. Insbesondere geht es der ECM
darum, dass der in Österreich geltende gesetzliche Grenzwert von 10
ha weiterhin zur Beurteilung herangezogen wird. Zweitens, dass,
soweit weitere Gutachten notwendig sein sollten, diese vom BVwG
eingeholt und geprüft werden, anstatt das Verfahren für die weitere
Prüfung an die Kärntner Landesregierung zurückzuverweisen.
Im Falle einer Aufhebung des Beschlusses durch eines der
Höchstgerichte hätte das BVwG entweder den von ihm als
unionsrechtswidrig beurteilten Schwellenwert von 10 ha wieder dem
Verfahren zugrunde zu legen oder jedenfalls die nach seiner Meinung
fehlenden Verfahrensteile selbst zu ergänzen. Dadurch würde eine
Entscheidung zweiter Instanz geschaffen werden, gegen die – anders
als im Falle einer Entscheidung durch die Kärntner Landesregierung –
kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung stünde.