Wien (OTS) – Der VwGH hat unserem Mandanten in einem wegweisenden
Erkenntnis Recht
gegeben und damit einen wichtigen Meilenstein in der rechtlichen
Auseinandersetzung rund um die geplante Seilbahn auf dem Wiener
Kahlenberg gesetzt.
Der VwGH stellte klar, dass bei der Auslegung des UVP-G 2000 ein
weiter Begriffsansatz heranzuziehen ist, der sich unmittelbar aus der
einschlägigen EU-Richtlinie (UVP-RL) ergibt. Sowohl aus dem Zweck der
UVP-RL als auch aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung
ergibt sich klar, dass auch außerhalb von Schigebieten projektierte
Seilbahnen, die zumindest vorwiegend der Personenbeförderung dienen,
als Infrastrukturvorhaben dem Tatbestand des Anhang II Z 10 lit. h
UVP-RL unterliegen.
Im Ergebnis bestätigte der VwGH somit die Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVwG), dass Seilbahnen, die nicht
ausschließlich innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete liegen, sehr
wohl auch unter die einschlägigen Bestimmungen des UVP-G 2000 fallen.
Damit unterliegt auch das Projekt „Seilbahn Kahlenberg“ dem UVP-G
2000 – eine Einzelfallprüfung gemäß dem UVP-G 2000 ist somit zwingend
durchzuführen.
„Dies ist ein großer Sieg für unsere Mandanten und ein starkes
Signal für den Rechtsstaat“, erklärt Mag. Fiona List-Faymann. „Der
VwGH hat unmissverständlich klargestellt, dass
Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht durch enge Auslegungen umgangen
werden dürfen. Das Urteil stärkt nicht nur die Rechte der Bürgerinnen
und Bürger, sondern auch den Umweltschutz in Österreich.“
Die Bürgerinitiativen, betroffenen Anrainerinnen und Anrainer
sowie die Umweltorganisation zeigen sich über diese richtungsweisende
Entscheidung erfreut und jubeln über den Erfolg vor dem
Höchstgericht.
Mit dieser Entscheidung ist sichergestellt, dass die erheblichen
Auswirkungen des Projekts auf Natur, Landschaft und Lebensqualität
einer umfassenden rechtlichen Prüfung unterzogen werden müssen.