EABG Im Bundesrat mit 2/3 Mehrheit beschlossen

Wien (OTS) – Nach dem Beschluss des
Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetzes im
Nationalrat und Bundesrat greifen die Planungsinstrumente bereits am
Tag nach der Kundmachung – der Genehmigungsbeschleuniger folgt mit 1.
Jänner 2027.

Wirtschafts- und Energieminister Wolfgang Hattmannsdorfer : „Mit
dem EABG bringen wir die Energiewende von der Ankündigung in die
Umsetzung. Wir beschleunigen den Ausbau der erneuerbaren, machen uns
unabhängig von Energieimporten aus dem Ausland und senken dadurch die
Preise für Haushalte und Betriebe. Beim EABG zählt daher nur eines:
Tempo. Deshalb warten wir mit der Umsetzung keinen Tag länger als
nötig. Die Planungsinstrumente, die unsere Energieprojekte schneller
auf den Boden bringen, greifen schon am Tag nach der Kundmachung. Und
mit 1. Jänner 2027 kommt der eigentliche Genehmigungsbeschleuniger:
ein Verfahren, eine Behörde, ein Bescheid. Jeder Monat, den wir
früher dran sind, spart Geld und stärkt die Versorgungssicherheit.
Das ist keine Symbolpolitik, sondern konkrete Standortpolitik.“

Energie-Staatssekretärin Elisabeth Zehetner : „Mit dem EABG
machen wir Schluss mit der Warteschleife bei der Energiewende. Die
Technologie ist da, die Investitionsbereitschaft ist da, die Projekte
sind da. Jetzt sorgen wir dafür, dass aus guten Plänen schneller
konkrete Anlagen werden. Windkraft, Photovoltaik, Wasserkraft,
Geothermie, Netze und Speicher brauchen nicht noch mehr
Ankündigungen, sondern Tempo, klare Regeln und Planungssicherheit.
Genau das liefert dieses Gesetz. Nach dem Beschluss im Nationalrat
und Bundesrat steht der Fahrplan: Die Planungsinstrumente greifen
bereits am Tag nach der Kundmachung, der Genehmigungsbeschleuniger
folgt mit 1. Jänner 2027. Das heißt: sofort mehr Planungssicherheit
und ab 2027 mehr Tempo bei Genehmigungen.“

Stufe 1 – Planungsinstrumente greifen sofort ab dem Tag nach der
Kundmachung

Integrierter Österreichischer Netzinfrastrukturplan (ÖNIP): die
Grundlage für einen abgestimmten, vorausschauenden Netzausbau (§§ 35
–37).

Bundestrassenfreihaltung: Netzbetreiber erstellen Vorschläge für
Trassenkorridore, die Umweltprüfungen laufen an, und das BMWET kann
Trassen per Verordnung freihalten (§§ 38–46).

Verbindliche Erzeugungsbeitragswerte der Länder, inklusive
Berichtspflichten (§§ 53 f).

Energiewendebeteiligung: Vereinbarungen zur Beteiligung von
Standortgemeinden und Bevölkerung können ab dem ersten Tag
abgeschlossen werden (§ 57).

Allgemeine Bestimmungen wie Ziele und Begriffsbestimmungen.

Stufe 2 – Der Genehmigungsbeschleuniger ab 1. Jänner 2027

Verfahrens- und Entscheidungskonzentration: ein Verfahren, eine
Behörde, ein Bescheid (§ 6), samt zentraler elektronischer
Kundmachungsplattform (§ 7) und Verfahrensstrukturierung (§ 21).

Überragendes öffentliches Interesse für erneuerbare Anlagen,
Netze und Speicher – ein Paradigmenwechsel in der Interessenabwägung
(§ 25).

Screening-Verfahren (§§ 9–11) sowie abgestufte Verfahrensarten
bis hin zur Genehmigungsfreistellung für kleine Projekte (§§ 13–14,
27–29).

Versuchs- und Notbetrieb (§ 30), beschleunigte
Rechtsmittelverfahren (§§ 32–34), Monitoring (§ 55) und EABG-
Dokumentation (§ 55a).

Vorschlagsrecht der Gemeinden bei Beschleunigungsgebieten und
Ausschlusszonen (§ 58) sowie die Regelung für Solarenergieanlagen auf
Parkplätzen (§ 59).

Zwtl.: Hintergrund

Das EABG verankert erstmals erneuerbare Energieanlagen, Netze und
Speicher als Projekte im überragenden öffentlichen Interesse und
bündelt bislang acht getrennte Zuständigkeiten in einem
konzentrierten Verfahren. Damit sollen überlange Verfahren wie beim
Kraftwerk Stegenwald (rund 16 Jahre Genehmigungsdauer) oder der
Tauernleitung (8 Jahre Genehmigung, 5,5 Jahre Bauzeit) der
Vergangenheit angehören. Parallel wurden praxistaugliche Ausbauziele
festgelegt: 25 TWh in Betrieb bis 2030, 2 TWh erstinstanzlich
genehmigt, ein Bekenntnis zu weiteren 3 TWh technologieoffen sowie
bis 2035 zusätzlich 10 TWh erstinstanzlich.

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